Arbeitsrecht

„Man schimpft nur solange auf die Arbeit, bis man keine mehr hat.“
(Sinclair Lewis, amerikanischer Nobelpreisträger)

Die Kanzlei besitzt eine ausgeprägte arbeitsrechtliche Kompetenz und berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere aus dem handwerklichen und mittelständischen Gewerbe. Das wirtschaftliche Interesse des Mandanten steht im Mittelpunkt.

Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt im individuellen Arbeitsrecht von A wie Abfindung bis Z wie Zeugnis.

  • Abfindung
    Viele Prozesse über die Wirksamkeit einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz werden im Vergleichswege durch die Zahlung einer Abfindung beendet.
  • Abmahnung
    Eine Abmahnung wird bei einem arbeitsvertraglichen Verstoß ausgesprochen. Sie dient nicht selten zur Vorbereitung einer Kündigung.    FAZIT: Die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung sollte immer geprüft werden.
  • Altersversorgung
    Seit dem Jahr 2002 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine Altersversorgung anzubieten. Er muss seine Mitarbeiter aufklären und einen entsprechenden Vorschlag machen. Welchen Durchführungsweg der Arbeitgeber wählt (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage) bleibt ihm überlassen. Ob die Zahlungen alleine vom Arbeitnehmer, etwa im Wege der Gehaltsumwandlung aufgebracht werden, oder ob der Arbeitgeber einen Zuschuss gewährt, muss mit dem Arbeitgeber verhandelt werden. Schieben Sie die Fragen der Altersvorsorge nicht auf die lange Bank. Die Rentenzeit kommt schneller als man glaubt und jeder Beitragsmonat zählt.
    FAZIT:   lassen Sie sich beraten.
  • Arbeitgeber-Beratung
    Als Arbeitgeber haben Sie Pflichten gegenüber Ihren Arbeitnehmern, aber auch Rechte. Diese Rechte müssen gesichert und ggfs. auch durchgesetzt werden. Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch geltend machen.
    FAZIT:   frühzeitig kompetent beraten lassen.
  • Arbeitnehmerüberlassung
    Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist im Gegensatz zum regulären Arbeitsverhältnis ein dreiseitiges Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer, Verleih- und Entleihfirma. Sie fördert die Flexibilität des Personaleinsatzes, trägt aber auch zum Abbau des Normalarbeitsverhältnisses bei. Rechtlich ergeben sich viele Detailfragen.
    FAZIT:   frühzeitig beraten lassen.
  • Arbeitsverträge
    Der FOCUS schrieb schon im Jahr 2008: Nach einem Bewerbungsmarathon ist die Freude über den neuen Job groß und der Arbeitsvertrag schnell unterzeichnet. Doch hinter vielen Formulierungen stecken Fallen, die Auswirkungen auf Geld, Urlaub und die Karriere haben können….
    FAZIT:   Lassen Sie jeden Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung prüfen.
  • Aufhebungsverträge
    Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Termin ohne dass eine einseitige Kündigung ausgesprochen wird. Es gibt Situationen, in denen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für beide Seiten sinnvoll ist. Der Arbeitnehmer sollte gleichwohl nicht vorschnell einer einvernehmlichen Auflösung zustimmen, weil nach den gesetzlichen Bestimmungen es ggfs. zu Verschlechterungen bei den Leistungen der Bundesagentur kommt. Der Arbeitnehmer muss bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages damit rechnen, dass er während einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält und darüber hinaus auch die Gesamtbezugsdauer seines Arbeitslosengelds gekürzt wird. Mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages hat der Arbeitnehmer schließlich aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt.
    FAZIT:  keinen Aufhebungsvertrag ohne vorherige Beratung unterschreiben.
  • Befristung und Teilzeit
  • Betriebsübergang
    Von einem Betriebsübergang wird dann gesprochen, wenn auf Arbeitgeberseite ein rechtsgeschäftlicher Inhaberwechsel eines Betriebes oder eines Betriebsteils vorliegt. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass mit dem Übergang nicht nur die erworbenen Sachen übergehen, auch tritt der Erwerber mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Arbeitsverhältnis ein. Neue Arbeitsverträge, wie sie nicht selten vom Erwerber gefordert werden, brauchen anläßlich des Betriebsüberganges nicht unterschrieben zu werden. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit braucht der Arbeitnehmer aber auch nicht den Austausch seines Vertragspartners hinzunehmen. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang widersprechen mit der Folge, dass der ehemalige Inhaber weiterhin sein Arbeitgeber und Vertragspartner bleibt. Da dieser durch den Betriebsübergang jedoch regelmäßig keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat, trägt der Arbeitnehmer ein hohes Kündigungsrisiko.
    FAZIT:   lassen Sie sich frühzeitig beraten.
  • Elternzeit
    Jedes Elternteil hat zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Elternzeit. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen bzw. gleichwertigen Arbeitsplatz. Der Anspruch muss fristgerecht geltend gemacht werden. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitarbeit möglich.  Für Mutter und Vater eine interessante Möglichkeit.
    FAZIT:   lassen Sie sich beraten.

    Insolvenzarbeitsrecht
  • Kündigung + Kündigungsschutz
    Der Arbeitsplatz und das Arbeitseinkommen sind für die meisten Menschen die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz.Der Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung getragen, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber an ganz bestimmte, im Gesetz näher beschriebene Bedingungen geknüpft ist. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat diesen Schutz weiter ausgebaut und im Einzelnen konkretisiert.Darüber hinaus sind strenge formale Bedingungen einzuhalten, die nicht selten eine Kündigung rechtsunwirksam machen.Nicht immer ist damit durch den Ausspruch einer Kündigung das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich beendet.Ein Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten auf den Erhalt einer Kündigung zu reagieren. Nicht selten lohnt es sich, vor dem Arbeitsgericht um den Erhalt seines Arbeitsplatzes zu kämpfen oder zumindest eine Abfindung zu erstreiten. Ggfs. kann aber auch außergerichtliche eine wirtschaftlich sinnvoll Erledigung herbeigeführt werden.Das Gesetz setzt verschiedene Fristen, in denen auf eine Kündigung reagiert werden muss, damit wichtige Rechte nicht verloren gehen.
    FAZIT:   Wichtig ist es deshalb, sich sofort nach Erhalt einer Kündigung mit mir in Verbindung zu setzen.Ich kann dann u.a. folgendes für Sie machen:
    • Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung
    • Prüfung, ob die Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens
      sinnvoll ist
    • ggfs. Aushandeln einer Abfindung
    • ggfs. einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen, die regelmäßig mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zusammenfallen (Gehaltszahlungen, Urlaubsansprüche, Urlaubsabgeltung; Zeugnis)
  • Kurzarbeit
  • Lohnverzug
  • Lohnfortzahlung
  • Prozessführung
  • Tarifvertragsgestaltung
  • Vertragsgestaltungen
  • Zeugnis
    Bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz wird regelmäßig die Vorlage eines Arbeitszeugnisses erwartet. Es ist daher ein wichtiger Faktor im Arbeitsleben. An ein Zeugnis sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Formelle und inhaltliche MÄngel sind nicht zu akzeptieren.
    FAZIT:   lassen Sie sich beraten und das Zeugnis überprüfen.

Große Erfahrungen besitzt die Kanzlei im Umgang mit Kündigungen. Neben den rein fallbezogenen Aspekten gehören auch strategische Überlegungen zu den Beratungsinhalten. Zielrichtung der Beratung ist dabei die Konfliktvermeidung; im arbeitsrechtlichen Umfeld kommt es aber häufig zu gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Mit jahrzehnter langer forensischer Erfahrung werden die Interessen des Mandanten dann bei der gerichtlichen Auseinandersetzung vertreten.

Die besonderen Kenntnisse im Arbeitsrecht sind durch den erfolgreichen Abschluss einer anwaltsspezifischen Ausbildung mit entsprechenden Leistungskontrollen erworben worden.

Durch den regelmäßigen Besuch von Schulungen und Seminaren sowie von anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen werden neue arbeitsrechtliche Entwicklungen aufgenommen, berücksichtigt und umgesetzt.